Förderverein
der Pestalozzi - Oberschule
Pirna - Copitz e.V.
Schulstraße 10
01796 Pirna
Tel.: 03501/527350
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der Pestalozzi-Oberschule Pirna-Copitz e.V.",
nachfolgend als Verein bezeichnet.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pirna-Copitz.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zu Förderung der Erziehung,
sowie der Förderung der Volks- und Berufsbildung durch eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die diese Mittel
zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat .Dieser Satzungszweck
wird insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel an die Stadt Pirna (Träger der
Pestalozzi Oberschule Pirna-Copitz ) zur Förderung der Erziehung, sowie der Förderung der
Volks- und Berufsbildung verwirklicht. Daneben kann der Verein auch andere steuerbegünstigte
oder ausländische Körperschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts
unterstützen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Einnahmen aus Schulveranstaltungen, Spenden und Ähnlichem gelten als Einnahmen des
Fördervereins. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pirna eingetragen werden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter
18 Jahren bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen
Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt, der schriftlich zu erklären ist
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung
des Beitrags im Rückstand ist
- wenn das Kind die Schule verlässt und das Mitglied die weitere Mitgliedschaft nicht
wünscht
(2) Ausschlussgründe sind:
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse
der Vereinsorgane
- unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb
(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen
nach schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die
nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages wird
durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen:
- dem Vorsitzenden
- seinem Stellvertreter (Schriftführer)
- dem Kassenwart(Schatzmeister)
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind allein vertretungsberechtigt.
(3) Vereinsintern gilt, dass der Vorsitzende nur in dringenden Fällen berechtigt ist, allein zu entscheiden.
In allen anderen Fällen werden Entscheidungen mit dem Vorstand.
(4) Vereinsintern gilt außerdem, dass der Stellvertreter und der Schatzmeister den Verein nur
im Falle einer nachgewiesenen Verhinderung des Vorsitzenden allein vertreten dürfen, und
dann nur in Übereinstimmung mit dem Stellvertreter bzw. Schatzmeister.
§ 7 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig.
(2) Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger
gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand
eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung
bedarf.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Jede Mitgliederversammlung
wird von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von 33% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.
(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:
1. Die Wahl des Vorstandes.
2. Die Entlastung des Vorstandes bei Neuwahl.
3. Die Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes je Geschäftsjahr.
4. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern (Revisionskommission) für die Wahlperiode, die
nicht dem Vorstand angehören.
5. Die Beschlussfassung über die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und der Erlass der Beitragsordnung.
6. Die Entscheidung über Änderungen und/oder Ergänzungen der Satzung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(5) Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit die Satzung keine
andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(6) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Anwesenheitsliste
ist Bestandteil des Protokolls.
§ 9 Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer
der Wahlperiode gewählten Mitgliedern.
(2) Der Revisionskommission obliegt die Kontrolle des Vermögens und der Finanztätigkeit des
Vereins sowie der Vorstandstätigkeit. Sie legt ihren Bericht der Mitgliederversammlung zur
Bestätigung vor.
(3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Revisionskommission ist zur nächsten Mitgliederversammlung
ein Nachfolger zu bestätigen.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Pirna (Träger der Schule), der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14.12.2004 beschlossen. Der Vorsitzende wurde beauftragt und bevollmächtigt, auch im Namen der anderen Vorstandsmitglieder handelnd, Anmeldungen zum Vereinsregister Pirna zu veranlassen. Er wird für den Fall, dass sachliche oder rechtliche Hemmnisse für die Eintragung bestehen, durch die Mitgliederversammlung bevollmächtigt, den Hinweisen des Registergerichtes folgend, notwendige Änderungen der Satzung vorzunehmen und die Eintragung zu bewirken. Er ist hierfür von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Vollmacht erlischt mit der Eintragung der Satzung. Die Änderung der Satzung findet gemäß der Mitgliederversammlung vom 15.06.2016 statt.